Vereinssatzung

Fassung vom 09. September 2010

Für die Bezeichnung von Ämtern und Tätigkeiten wurde nachstehend die männliche Form gewählt. Die Bezeichnungen sollen jedoch für Personen sowohl männlichen wie weiblichen Geschlechts gelten.

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Project HOPE e.V.“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck; Gemeinnützigkeit

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, und zwar vor allem in den Entwicklungsländern.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Organisation, Einrichtung, Unterhaltung und Unterstützung von Schulungsprogrammen, um der Bevölkerung von Entwicklungs- und Schwellenländern medizinisches Wissen zu vermitteln; ggf. erstrecken sich diese Bemühungen auch auf strukturschwache Gemeinden von Industrienationen, wenn dort Bedarf an grundlegender Gesundheitsfürsorge und medizinischer Ausbildung besteht,

b) die Bereitstellung oder Beschaffung von Mitteln, um in den genannten Ländern Krankheiten, körperliche Leiden und Körperbehinderungen zu lindern, einschließlich der Durchführung von Impfprogrammen und Früherkennungsmaßnahmen,

c) die Bereitstellung und Schulung von medizinischen Fachkräften, um in den genannten Ländern die ortsansässige Bevölkerung bei der Durchführung der grundlegenden Gesundheitsfürsorge in praktischer Hinsicht zu unterstützen und auszubilden,

d) die Bereitstellung und Beschaffung von Mitteln, um medizinische und pharmazeutische Produkte aller Art zu beschaffen, mit denen in den genannten Ländern Krankheiten, körperliche Leiden oder Körperbehinderungen bekämpft oder gelindert werden können,

e) die Förderung und Unterstützung privater gemeinnütziger Gruppen und anderer gemeinnütziger Organisationen, einschl. der People to People Health Foundation, Inc. (Project HOPE, USA), die allein oder in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Unternehmungen dieselben Zwecke wie die Zwecke dieses Vereins verfolgen; die Förderung kann auch darin bestehen, dass den genannten Organisationen für die Verfolgung der untere Buchstabe a) bis d) genannten Zwecke Geldmittel überlassen werden,

f) die Zusammenarbeit mit den unter Buchstabe e) genannten Organisationen, um die unter Buchstabe a) bis d) genannten Zwecke zu verfolgen; eingeschlossen ist dabei der Austausch von Informationen und technischen Mitteln.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 - Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied des Vereins können jede natürliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat und unbeschränkt geschäftsfähig ist, sowie juristische Personen werden.

2) Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand oder ein von ihm beauftragter Ausschuss abschließend. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft besteht ab dem Zeitpunkt der Annahmedes Antrags, sie kann jedoch auch ab einem späteren Termin erfolgen. Mit dem Antrag auf Aufnahme werden die Satzung, die Mitgliedschafts- und Zahlungsbedingungen und die sonstigen Regeln des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt.

3) Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

4) Die Dauer der Mitgliedschaft ist unbestimmt. Das Mitgliedsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Unterjährig eintretende Mitglieder haben einen Beitrag gemäß § 4 in zeitanteiliger Höhe zu entrichten. Ein begonnener Monat zählt dabei als voller Beitrags-Monat.

5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig.

7) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied gravierend gegen die Interessen des Vereins handelt oder gehandelt hat, sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen gemäß § 4 nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Das Mitglied ist zuvor anzuhören, ausgenommen bei Ausschluss wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß § 4. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses für das Mitglied wirksam.

§ 4 – Beiträge

1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. März eines Jahres nach Aufforderung bzw. unter Nutzung einer Ermächtigung des Mitglieds zum Lastschrifteinzug zu entrichten.

2) Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand festgesetzt.

3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands die Erhebung von Umlagen beschließen, wenn ein entsprechender Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist. Die jährliche Höhe der Umlagen darf das Fünffache des Jahresbeitrags nicht übersteigen.

4) Ehrenmitglieder sind von jeglichen Zahlungsverpflichtungen befreit.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und Mitwirkungs-rechte in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied oder Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Mittels schriftlicher Vollmacht kann es max. zehn weitere Mitglieder vertreten.

2) Eine Änderung des Namens und/oder der Adresse ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Verwaltungsrat (Aufsichtsfunktion) und
  • der Beirat (Beratungsfunktion)

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

1) Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die für den Verein von grundsätzlicher rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Bedeutung sind.

b) Die Führung der laufenden Geschäfte überträgt die Mitgliederversammlung dem Vorstand, es sei denn, sie beschließt ausdrücklich, sich einzelne Entscheidungen oder Entscheidungsbereiche vorübergehend oder auf Dauer vorzubehalten. Zu den übertragenen laufenden Geschäften zählen u.a. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, die Vornahme von Investitionen, der Abschluss von Kauf-, Verkauf-, Pacht-, Miet-, Leasing-, Kredit-, Darlehens- und anderen Verträgen einschl. Verträgen, welche Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte oder Beteiligungen betreffen, sowie die Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke und die Verwendung von Spendengeldern.

c) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich innerhalb der ersten zehn Monate eines Kalenderjahres abzuhalten. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch persönliche schriftliche Einladung (Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Maßgebend sind das Versanddatum der Einladung und die dem Verein letztbekannte Anschrift des Mitglieds. Mitglieder, die unter gleicher Adresse leben, erhalten jeweils nur ein gemeinsames Einladungsschreiben, es sei denn, betroffene Mitglieder erklären den Wunsch nach einer Einzeleinladung. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands oder im Verhinderungsfall einem der anderen Vorstandsmitglieder. Ist der Versammlungsleiter von einer Angelegenheit selbst betroffen, so ist für diesen Punkt ein anderer Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung zu wählen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. Diese Entscheidung kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

d) Feste Bestandteile der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  • Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und dessen Jahresabschluss sowie über den Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats
  • Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats, soweit anstehend
  • Beschlussfassung zur Erhebung einer Umlage, soweit vom Vorstand beantragt
  • Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, soweit vom Vorstand beantragt; die Aberkennung ist nur aus Gründen möglich, welche gemäß § 3, Absatz 7) auch für einen Ausschluss aus dem Verein maßgebend sind.

e) Jedes Mitglied kann bis Ende April des Jahres, in welchem die Versammlung stattfindet, schriftlich beim Vorstand beantragen, dass ein oder mehrere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Soweit es sich um Anträge zu einer Satzungsänderung handelt, sind diese dem Vorstand schriftlich und begründet bis spätestens zum 31.12. des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Jahres einzureichen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit des Zugangs von schriftlichen Anträgen ist der Eingang beim Verein. Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind nur zu in der Einladung aufgeführten Tagesordnungspunkten oder zu Zusatzanträgen zu diesen zulässig. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge. Deren Behandlung erfordert jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

f) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Soweit Mitglieder durch schriftliche Vollmachten an andere Mitglieder vertreten werden, gelten sie als anwesend.

g) Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei den Abstimmungsergebnissen nicht zu berücksichtigen. Eine geheime Abstimmung ist jeweils nur dann durchzuführen, wenn der Versammlungsleiter dies bestimmt oder mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt.

h) Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

i) Bei Bedarf können zusätzlich außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, deren Form- und Fristvorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechen. Deren Einberufung erfolgt, wenn

  • der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst oder wenn
  • dies schriftlich von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungs-punkte verlangt wird.

j) Sollte es dem Vorstand aus zeitlichen oder sachlichen Gründen nicht möglich sein, die Mitgliederversammlung zu einer notwendigen außerordentlichen Beschlussfassung einzuberufen und droht dadurch unmittelbar eine Schädigung der Interessen des Vereins, kann eine diesbezüglich notwendige Entscheidung auf Antrag des Vorstands ausnahmsweise durch einen Beschluss des Verwaltungsrats ersetzt werden. Die Mitglieder sind spätestens an der nächsten Mitgliederversammlung über derart getroffene Entscheidungen zu informieren.

k) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschluss-Protokoll zu fertigen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Anforderung zuzu-senden ist (per Brief, Fax oder E-Mail).

l) Abweichend von den obigen Bestimmungen können Beschlüsse der Mitgliederversammlung bei Bedarf auch ohne Abhaltung einer Versammlung in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden. Darüber entscheidet der Vorstand, welcher auch die entsprechenden Beschlussanträge zu formulieren hat. Die Stimmabgabe der Mitglieder hat innerhalb von vier Wochen nach Versand der Aufforderung schriftlich zu erfolgen (per Brief, Fax oder E-Mail). Maßgebend sind das Versanddatum der Aufforderung, welche neben den Beschlussanträgen auch einen Hinweis auf diese Satzungsbestimmung enthalten muss, und die dem Verein letztbekannte Anschrift des Mitglieds. Beschlüsse gemäß diesem Verfahren werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder, welche ihre Stimme fristgemäß abgegeben haben, gefasst. Für Satzungsänderungen bedarf es auch bei diesem Verfahren einer Mehrheit von 2/3 und für Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen. Über das Ergebnis der Abstimmung sind die Mitglieder zeitnah durch den Vorstand zu unterrichten. Die Notwendigkeit der Abhaltung einer jährlichen Mitgliederversammlung gemäß Punkt c) wird von dieser Regelung nicht berührt.

2) Vorstand

a) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte in dem von dieser Satzung und dem von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Entscheidungs- und Handlungsrahmen. Er nimmt dabei ausschließlich die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder wahr. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern. Er setzt sich aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister

sowie bis zu neun Beisitzern zusammen. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Vertretung im Verhinderungsfall, die Zusammenarbeit mit anderen Vereinsorganen, Mitarbeitern und Partnern sowie die Durchführung von Vorstandssitzungen kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung festlegen. Über wichtige Vorkommnisse in einem Aufgabenbereich sind die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich schriftlich zu informieren. Handelt es sich um für den Vermögensstand des Vereins bedeutsame Vorkommnisse, so muss der Vorstand dem Verwaltungsrat unverzüglich Bericht erstatten.

b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch die beiden Amtsinhaber oder durch einen der Amtsinhaber gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Soweit notwendig oder sinnvoll, können die jeweils Vertretungsberechtigten mit Zustimmung des Vorstandes ihre Vertretungsbefugnis für Einzelfälle oder für bestimmte Sachgebiete oder für bestimmte Zeiträume in schriftlicher Form auf ein anderes Vorstandsmitglied oder auf eine andere Person durch Vollmacht übertragen. Den Vertretungsberechtigten ist es gestattet, im Namen des Vereins mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eine weitergehende Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB kann die Mitgliederversammlung beschließen.

c) Personalunion von Vorstandsämtern ist generell zulässig, jedoch darf ein Vorstandsmitglied nicht mehr als zwei Ämter inne haben und die Vorstandsämter Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender dürfen untereinander nicht vereinigt werden.

d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie dauert fort bis zu einer satzungsgemäßen Neuwahl, soweit diese erst nach Ablauf der Wahlperiode erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt aufgrund einer Kandidatenliste, die der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus dem Vorstand und dem Mitgliederkreis zusammenstellt und der Mitgliederversammlung vorlegt. Vorstandsmitglieder müssen nicht zugleich Mitglieder des Vereins sein.

e) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand entweder ein Ersatzmitglied oder überträgt das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einem anderen Vorstandsmitglied, jeweilsfür den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

f) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Eine Tätigkeitsvergütung bis zu den nach § 3 Nr. 26a EKStG steuerfrei bleibenden Beträgen ist jedoch zulässig. Über die Gewährung einer derartigen Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Unumgängliche Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden.

g) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder andere Personen anstellen und ihnen die Führung eines Teils der Geschäfte oder andere Aufgaben übertragen.

h) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten Vorstandsmitglied einberufen (per Brief, Fax oder E-Mail) und/oder geleitet werden. Andere Mitglieder oder Personen können als Gäste zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung von Sitzungen ist nicht erforderlich.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Sitzung eingeladen und mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Schriftliche Stimmabgabe (bei Sitzungen) und Vertretung sind unzulässig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Kopien sind allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der jeweilige Protokollführer ist aus den Reihen der Anwesenden zu bestimmen. Wird dem Protokoll nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang widersprochen, so gilt es als genehmigt.

Soweit aus zeitlichen Gründen erforderlich oder sinnvoll, können Vorstandsbeschlüsse auch auf telefonischem oder schriftlichem Wege (per Brief, Fax oder E-Mail) gefasst werden. Bei telefonischen Beschlüssen obliegt die Anfertigung und Unterzeichnung eines Protokolls dem Vorstandsmitglied, welches den Beschluss herbeigeführt hat.

i) Der Vorstand ist zunächst an die gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, dann an die an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats gebunden. Die Vorstandsmitglieder haften für ihre Tätigkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von Ansprüchen Dritter frei.

Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangte Satzungsänderungen ohne weitere Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

3) Verwaltungsrat

a) Der Verwaltungsrat ist das Kontrollorgan für die Vermögensverwaltung des Vereins. Vorstandsmitglieder dürfen diesem Organ deshalb nicht angehören. Ihm obliegt:

  • die Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Vorstands
  • die Feststellung und Genehmigung des jeweiligen Jahresabschlusses sowie des Wirtschaftsplans für das nächst folgende Geschäftsjahr
  • die Berufung der Mitglieder des Beirats
  • die Einforderung von Berichten seitens des Vorstands
  • die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand, sofern dem Verwaltungsrat im Einzelfall ein entsprechendes Mandat von der Mitgliederversammlung erteilt wurde.

b) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, von denen mindestens eine Person Mitglied des Vereins sein muss. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

c) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

d) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vor, sofern der Vorstand dies vorschlägt.

e) Die Tätigkeit des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich. Unumgängliche Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden.

f) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten Mitglied, einberufen und geleitet werden. Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung sind unzulässig. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein Protokoll aufzunehmen, dessen Original vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Kopien erhalten alle Mitglieder des Verwaltungsrats sowie alle Vorstandsmitglieder. Der jeweilige Protokollführer ist aus den Reihen der Anwesenden zu bestimmen.

4) Beirat

Der Beirat hat vornehmlich die Funktion, durch die persönliche Integrität und Bekanntheit seiner Mitglieder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Seriosität des Vereins zu fördern und den Vorstand zu beraten.

Der Beirat besteht aus zwei bis höchstens sechs Mitglieder. Diese werden vom Verwaltungsrat auf unbestimmte Zeit gewählt. Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 7 - Aufwandersatz, Vergütungen

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter, ausgenommen Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entsprechende entgeltliche Vereinstätigkeit sowie deren Vertragsinhalte und Laufzeit hat die Mitgliederversammlung zu treffen.

2) Der Vorstand ist berechtigt, mit Tätigkeiten für den Verein neben Dritten auch Vereinsmitglieder gegen Zahlung zu beauftragen. Mitglieder, welche derartige Tätigkeiten ausüben, sind verpflichtet, bei der Berechnung ihres Leistungsentgelts übliche, einem Fremdvergleich standhaltende und nachvollziehbare Vergütungen bzw. Honorare zum Ansatz zu bringen. Über den Inhalt entsprechender Vereinbarungen entscheidet der Vorstand.

3) Im Übrigen kann ehrenamtlich beauftragten Mitgliedern ein Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Über die erforderlichen Voraussetzungen, die Höhe der Entschädigung und die weiteren Bedingungen entscheidet der Vorstand.

§ 8 - Datenschutz

1) Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthalten persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen und zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Vereinsaufgaben nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

3) Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter des Vereins, welche im Verein eine besondere Funktion ausüben, die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. Die Herausgabe von Mitglieder-Listen, welche lediglich Daten zur Kontaktaufnahme enthalten, an einzelne Vereinsmitglieder ist dann zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die betroffenen Personen aufgrund persönlicher Verbundenheit kein schutzwürdiges Interesse haben und der Empfänger versichert, dass er diese ausschließlich für den eigenen Gebrauch nutzen wird.

4) Jedes betroffene Mitglied hat das Recht, auf

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

5) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein fort.

§ 9 - Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in gemäß den oben genannten Bestimmungen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst wieder zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, zu verwenden hat.